„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001
BGBl. III Nr. 215/2001
Art. 5
05.09.2001
Die Entsendestaaten werden
5.1 | ihre Absicht, unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen an der Übung teilzunehmen, durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster anzeigen; | |||||||||
5.2 | das Recht des Gastgeberstaates respektieren und von allen mit dem Geist der PfP unvereinbaren Tätigkeiten Abstand nehmen; | |||||||||
5.3 | im Einklang mit diesem MOU die Übung durchführen und die Einrichtungen des Gastgeberstaates benützen; | |||||||||
5.4 | die in diesem MOU aufgestellten finanziellen Regeln einhalten und den Gastgeberstaat informieren, wer als ihr autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 tätig wird; | |||||||||
5.5 | dem Gastgeberstaat alle auf Wunsch des Entsendestaates erbrachten Leistungen rückvergüten, sofern in diesem MOU nichts anderes vorgesehen ist; | |||||||||
5.6 | die einschlägigen Zollbestimmungen des Gastgeberstaates einhalten. |