Kurztitel

„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

05.09.2001

Text

ARTIKEL VIER

VERPFLICHTUNGEN VON SHAPE

SHAPE wird

  1. 4 Punkt eins
    so weit wie möglich sicherstellen, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden;
  2. 4 Punkt 2
    den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände benachrichtigen, die die Gewährung des HNS betreffen;
  3. 4 Punkt 3
    den benötigten HNS und dessen Priorität festlegen sowie die Kosten für den HNS genehmigen, der für die Truppen verfügbar gemacht werden soll;
  4. 4 Punkt 4
    nach Erhalt der Rechnungen eine möglichst rasche Rückvergütung für akzeptierten HNS sicherstellen, sofern dieser HNS aus dem für die Übung bereitgestellten „NATO Common Funding“ zu zahlen ist;
  5. 4 Punkt 5
    PfP-Staaten einladen, auf Basis der Bestimmungen dieses MOU an der Übung teilzunehmen;
  6. 4 Punkt 6
    dem Gastgeberstaat möglichst frühzeitig eine Liste der Entsendestaaten übermitteln, die an der Übung unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster teilnehmen werden;
  7. 4 Punkt 7
    den Gastgeberstaat informieren, wer seitens SHAPE als autorisierter Vertreter für die Zwecke des Artikel 3 Punkt 10, fungiert.