Kurztitel

„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

05.09.2001

Text

ARTIKEL DREI

VERPFLICHTUNGEN DES GASTGEBERSTAATES

Im Rahmen der Bestimmungen dieses MOU wird der Gastgeberstaat

  1. 3 Punkt eins
    so weit als möglich die Einreise, die Aufnahme, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die Rückverlegung und die notwendige Anschlussversorgung der Truppen erleichtern;
  2. 3 Punkt 2
    die Verlegung der Truppen in das Übungsgebiet und die Durchführung des Übungstrainings zulassen;
  3. 3 Punkt 3
    soweit bestehende Gesetze, Verordnungen und internationale Übereinkommen nicht entgegenstehen, den Truppen erlauben, ungeladene Waffen während der Einreise, während des Transports zum und vom Übungsgebiet und während der anschließenden Rückverlegung zu tragen sowie Waffen und Munition im Übungsgebiet gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen mit sich zu führen. Die Zollvergünstigungen des NATO-SOFA sollen auch auf Entsendestaaten, die nicht Parteien des PfP-SOFA sind, Anwendung finden;
  4. 3 Punkt 4
    die notwendigen Informationen über Gesetze und Verordnungen des Gastgeberstaates betreffend die Einreise, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die Benützung des Übungsgebietes und die anschließende Rückverlegung der Truppen zur Verfügung stellen;
  5. 3 Punkt 5
    auf Grund eines zwischen den Parteien abgestimmten Sicherheitsplans für die Sicherheit der Übung sorgen;
  6. 3 Punkt 6
    HNS in Übereinstimmung mit diesem MOU gewähren; detaillierte HNS-Regelungen finden sich in Annex A;
  7. 3 Punkt 7
    Kostenvoranschläge für die durch den Gastgeberstaat zur Verfügung gestellte Unterstützung erstellen, welche den Kostenanteil, den die Umsatzsteuer bildet, gesondert ausweisen;
  8. 3 Punkt 8
    die für die Rückerstattung der Kosten des für die Truppen geleisteten HNS an den Gastgeberstaat notwendigen administrativen und finanziellen Aufzeichnungen bereithalten;
    Detaillierte finanzielle Regelungen und Rückerstattungsverfahren sind in Annex B angeführt;
  9. 3 Punkt 9
    vertragliche Forderungen im Wege des für öffentliche Verträge maßgeblichen Verfahrens in Übereinstimmung mit dem österreichischen Recht und unter Schadloshaltung durch die NATO oder durch die Entsendestaaten betreiben und über solche Forderungen erkennen;
  10. 3 Punkt 10
    keine wie immer geartete finanzielle Verbindlichkeit für die NATO oder die Entsendestaaten eingehen, außer auf ausdrückliches schriftliches Ersuchen eines dazu autorisierten Vertreters und nach Übernahme der Verantwortlichkeit für die Bezahlung der Kosten. Diese schriftlichen Ersuchen werden spezifische Informationen bezüglich Preis und Menge beinhalten. Ferner werden solange keine Geldmittel für diese Übung freigegeben, bis SHAPE die für die Übung relevanten Dokumente überprüft hat und deren Umsetzung anordnet.