Kurztitel

„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.09.2001

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

ARTIKEL ZWEI

ZIEL UND ZWECK

  1. 2 Punkt eins
    Ziel dieses MOU ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien und der Entsendestaaten in Hinblick auf die Übung wie auch die Festsetzung der Verfahren des HNS, der den Truppen seitens des Gastgeberstaates gewährt wird.
  2. 2 Punkt 2
    Dieses MOU bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für den Gastgeberstaat in Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu stehen. Im Fall eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

20001568

Dokumentnummer

NOR40023883