Kurztitel

„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

05.09.2001

Text

ARTIKEL EINS

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Memorandum of Understanding (MOU), gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. eins Punkt eins
    Übung: Die PfP-Übung COOPERATIVE BEST EFFORT 2001, die vom 10. bis zum 21. September 2001 in ÖSTERREICH stattfindet;
  2. eins Punkt 2
    Truppen: Alle auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates für die Zwecke der Übung eingesetzten Teile der NATO und der Entsendestaaten, das militärische und zivile Personal einschließlich des zivilen Gefolges, alle Flugzeuge, Fahrzeuge, Ausrüstung, Munition und Vorräte eingeschlossen;
  3. eins Punkt 3
    Gastgeberstaat: Österreich als der Staat, der die vorübergehend für Zwecke der Übung auf seinem Hoheitsgebiet eingesetzten oder sich für Zwecke der Übung durch dieses Hoheitsgebiet bewegenden Truppen aufnimmt;
  4. eins Punkt 4
    Host Nation Support (HNS): Die zivile und militärische Unterstützung für Zwecke der Übung, die durch den Gastgeberstaat an die Truppen während ihres Einsatzes im oder während der Durchreise durch das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates geleistet wird;
  5. eins Punkt 5
    Entsendestaat: Ein Staat, der auf Basis einer Einladung Truppen für Zwecke der Übung auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates einsetzt;
  6. eins Punkt 6
    NATO Common Funding: Geldmittel, die zweckgebunden und abgestimmt auf die Zwecke der Übung von SHAPE für das Übungsbudget zur Verfügung gestellt werden, und die in Übereinstimmung mit dem „Overall PfP Exercise Concept“ genutzt werden können.