Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDisziplinarstrafen sind:
    1. Ziffer eins
      der schriftliche Verweis;
    2. Ziffer 2
      Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €;
    3. Ziffer 3
      Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;
    4. Ziffer 4
      der Verlust der Befugnis.
  2. Absatz 2Die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Disziplinarvergehens und die daraus entstandenen Folgen sowie auf den Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten des Ziviltechnikers Rücksicht zu nehmen. Es ist ferner Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Ziviltechniker von der Begehung weiterer Disziplinarvergehen abzuhalten. Ferner sind Milderungs- und Erschwernisgründe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,

Schlagworte

Milderungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40023865