Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
BG
Paragraph 35,
01.01.2002
30.06.2019
ZTKG
95/06 Ziviltechniker
Die Führung der Bezeichnung „Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,
Architektenwesen, Ingenieurkonsulentenwesen
13.02.2025
10012369
NOR40023864