Absatz einsDiese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Oberösterreich erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, in Kraft.