Patientencharta (Bund – OÖ)
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2001,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 24,
01.09.2001
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.
29.11.2024
20001563
NOR40023808