Kurztitel

Patientencharta (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2001,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21,

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Abschnitt 5
Recht auf Dokumentation

Artikel 21

  1. Absatz einsDie notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Es ist sicherzustellen, dass in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und Patientinnen festgehalten werden.
  3. Absatz 3Willensäußerungen nach Absatz 2, können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß Paragraph 62 a, Krankenanstaltengesetz oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20001563

Dokumentnummer

NOR40023805