Kurztitel

Patientencharta (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2001,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20,

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 20

  1. Absatz einsNiemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
  2. Absatz 2Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20001563

Dokumentnummer

NOR40023804