Patientencharta (Bund – OÖ)
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2001,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 18,
01.09.2001
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.
29.11.2024
20001563
NOR40023802