Kurztitel

Patientencharta (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2001,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsDiagnostik, Behandlung und Pflege haben entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften bzw. nach anerkannten Methoden zu erfolgen. Dabei ist auch der Gesichtspunkt der bestmöglichen Schmerztherapie besonders zu beachten.
  2. Absatz 2Kann nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung eines Patienten oder einer Patientin nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass der Patient oder die Patientin mit seiner bzw. ihrer Zustimmung in eine geeignete andere Krankenanstalt überstellt wird.
  3. Absatz 3In Krankenanstalten hat die ärztliche Betreuung grundsätzlich auf fachärztlichem Niveau zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20001563

Dokumentnummer

NOR40023791