Kurztitel

Patientencharta (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2001,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Zielsetzung und Definition

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.
  2. Absatz 2Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes bedarf.
  3. Absatz 3Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20001563

Dokumentnummer

NOR40023785