Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 563,

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 34, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201

Paragraph 563,

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 1996 Paragraph 80, in der Fassung des Artikel 34, Ziffer 44, sowie die Paragraphen 80 a, Absatz 5,, 80b und 447g Absatz 3 und Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
    2. Ziffer 2
      mit 1. April 1996 Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27 bis 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Mai 1996 die Paragraphen 11, Absatz 2,, 26 Absatz eins, Ziffer 5, Litera f,, 29 Absatz 3,, 30 Absatz eins,, 49 Absatz 3, Ziffer 7,, 122 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 134 Absatz 3 und 447d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 471 f bis 471h;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 3, Absatz 3,, 4 Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4,, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und 13 bis 15, 5a, 10 Absatz 2,, 10a, 12 Absatz eins,, 33 Absatz 3,, 35, 36 Absatz 3,, 42 Absatz 4,, 44 Absatz eins, Ziffer eins,, 44a, 45 Absatz 3,, 49 Absatz eins,, 51 Absatz eins,, 2 und 5, 51a Absatz 3,, 51b Absatz 3,, 52 Absatz 2,, 53 Absatz 3, Litera b,, 55, 58 Absatz 3 bis 7, 59 Absatz 3,, 64 Absatz 2,, 66, 86 Absatz 3, Ziffer 2,, 100 Absatz eins, Litera c,, 123 Absatz 4, Ziffer eins,, 138 Absatz 2, Litera f,, 154a Absatz 7,, 155 Absatz 3 und 4, 162 Absatz 5,, 176 Absatz eins, Ziffer 6,, 223 Absatz eins, Ziffer 2,, 227 Absatz 2 bis 4, 234 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 245 Absatz eins,, 251a Absatz eins und 5, 252 Absatz 2, Ziffer eins,, 253a Absatz 5,, 253b Absatz 5,, 253c Absatz 9,, 254 Absatz eins und 3, 255 Absatz 4,, 256, 271 Absatz eins,, 273 Absatz 2,, 276a Absatz 5,, 276b Absatz 5,, 276c Absatz 9,, 277 Absatz eins,, 279 Absatz eins,, 302 Absatz 4,, 305, 306 Absatz 2,, 307b, 307d Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 6,, 308 Absatz 5 bis 7, 309, 310, 311 Absatz 3,, 312, 313, 331 Absatz 2,, 360 Absatz 3,, 361 Absatz eins,, 447g Absatz 2, Litera b bis d, 474 Absatz eins,, 479 Absatz 2, Ziffer eins und 539a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 308, Absatz 3 ;,
    5. Ziffer 5
      mit 1. September 1996 die Paragraphen 95, Absatz eins,, 236 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, 238 Absatz 3,, 239 Absatz eins,, 240, 241, 253a Absatz eins bis 4, 253d Absatz eins,, 261 Absatz eins bis 6, 261a Absatz 2,, 261b Absatz 4 und 6, 264 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 276a Absatz eins bis 4, 276d Absatz eins,, 284 Absatz eins bis 7, 284a Absatz 2,, 284b Absatz 4 und 6 und 285 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 236, Absatz 2, Ziffer 3 und 239 Absatz 4 ;,
    6. Ziffer 6
      mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 33, Absatz eins,, 34 Absatz eins,, 41, 86 Absatz 2 und 3 Ziffer eins,, 100 Absatz eins, Litera b,, 104 Absatz 2,, 253b Absatz eins, Ziffer 2,, 276b Absatz eins, Ziffer 2 und 464 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 253 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 276b Absatz eins, Ziffer 3 ;,
    7. Ziffer 7
      mit 1. Jänner 1998 Paragraph 80, in der Fassung des Artikel 34, Ziffer 45, sowie Paragraph 360, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
  2. Absatz eins aParagraph 447 g, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 447 g, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung in Kraft.
  3. Absatz 2Aufgehoben.
  4. Absatz 3Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension (Rente) gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension (Rente) beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  5. Absatz 4Abweichend von Paragraph 86, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, fallen Hinterbliebenenrenten (Hinterbliebenenpensionen) nach dem Tode eines Renten(Pensions)empfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Absatz 3, bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, flüssig zu machen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  6. Absatz 5Die Paragraphen 154 a, Absatz 7,, 155 Absatz 3,, 302 Absatz 4 und 307d Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.
  7. Absatz 6Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 227, Absatz 3, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erwerben, wobei Paragraph 227, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
  8. Absatz 7Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 227, Absatz 3, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
  9. Absatz 8Abweichend von Paragraph 227, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind die in den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3, genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
  10. Absatz 9Verordnungen gemäß Paragraph 227, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.
  11. Absatz 9 aDie Paragraphen 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 4, Ziffer 2, sowie 253a Absatz eins, Ziffer 2,, 253b Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, 253d Absatz eins, Ziffer 2,, 276a Absatz eins, Ziffer 2,, 276b Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und 276d Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gelten für die gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Art. römisch II Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
    von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beitragsmonate der Pflichtversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen begründet hätte.
  12. Absatz 10Die Paragraphen 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und 276b Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate
    zu ersetzen ist.
  13. Absatz 11Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist Paragraph 308, Absatz 3, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den Paragraphen 311 bis 313 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.
  14. Absatz 12Paragraph 108, Absatz 5,, mit Ausnahme des letzten Satzes, und Absatz 7, ASVG sind für das Kalenderjahr 1997 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5, ASVG beträgt 1,000 für das Kalenderjahr 1997. Paragraph 108 d, Absatz eins, dritter und vierter Satz ist für die Jahre 1993 bis 1998 nicht anzuwenden.
  15. Absatz 13Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 292, ff. nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
    4. Ziffer 4
      nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 292, ff. nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
  16. Absatz 14Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 13, Ziffer eins und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Absatz 13, Ziffer 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
  17. Absatz 15Der gemäß Absatz 14, gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  18. Absatz 16Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 14 und die Vorschußzahlungen gemäß Absatz 3 und 4 außer Betracht zu bleiben.
  19. Absatz 18Paragraph 299, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
  20. Absatz 19Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden, sofern dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist.
  21. Absatz 20Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist Paragraph 551, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Kraft treten; Paragraph 551, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.

    Anmerkung, Absatz 21, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,)

  22. Absatz 22Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist Paragraph 253 d, Absatz eins, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40023776