Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 447 g

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

Paragraph 447 g,

  1. Absatz eins,Beim Hauptverband ist ein Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen. Darüber hinaus ist bis zum 30. April des folgenden Jahres der Gesamtbetrag der Überweisungen nach Absatz 5, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:
    1. Litera a
      die Erträge aus Zusatzbeiträgen (Paragraph 51 a,) und aus den auf die Pensionsversicherung entfallenden Pauschalbeiträgen (Paragraph 53 a,);
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)
    1. Litera c
      die Überweisungen gemäß Absatz 3 und 4;
    2. Litera d
      sonstige Einnahmen.
  3. Absatz 3,An den Ausgleichsfonds gemäß Absatz eins, sind zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen,
      1. Litera a
        für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, für Zeiten des Bezuges von Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nach Vollendung des 45. Lebensjahres und für Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung bzw. des Ruhens des Anspruches auf Sonderunterstützung gemäß Paragraph 2, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, ausgenommen der Aufwand für die Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen;
      2. Litera b
        für Zeiten gemäß Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 116 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sowie Paragraph 107 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, soweit nicht Absatz 8, dieser Bestimmungen anzuwenden ist, ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für Karenz(urlaubs)geld und Teilzeitbeihilfe (Paragraph eins, Ziffer eins und 2 KGG, Paragraph 79, Absatz 39, AlVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera d und f AlVG) aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
      3. Litera c
        für Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat der Abgeltungsbetrag gemäß Paragraph 22, Absatz 5, des Heeresgebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422;
      4. Litera d
        für Zeiten der Leistung des Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes, Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ein Betrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage von 5 500 S Anmerkung eins, ) für jeden Monat dieser Wehrdienstleistung der in Betracht kommenden Personen aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung; an die Stelle des Betrages von 5 500 S Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag;
    2. Ziffer 2
      zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern auf Grund der Gewährung von vorzeitigen Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) bei Arbeitslosigkeit erwachsen, die im Paragraph 6, Absatz 8, AMPFG genannten Beträge.
  4. Absatz 4,Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Absatz eins, aus Mitteln der Kriegsopferversorgung sowie aus Mitteln der Opferfürsorge jeweils ein jährlicher Pauschbetrag zu überweisen. Ausmaß und Fälligkeit dieser Pauschbeträge werden durch ein besonderes Bundesgesetz bestimmt.
  5. Absatz 5,Der Hauptverband hat für jedes Geschäftsjahr von den Erträgen an Zusatzbeiträgen (Absatz 2, Litera a,) zunächst insgesamt 5 vH an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beide Anstalten als Träger der Pensionsversicherung, zu überweisen. Die verbleibenden Mittel gemäß Absatz 2, abzüglich der Ersätze gemäß Paragraph 70, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 127 b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 118 b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie sonstiger Ausgaben sind an die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Die Überweisung an die Pensionsversicherungsträger ist nach den sich gemäß Absatz 7, ergebenden Aufteilungsschlüsseln vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Der Hauptverband hat am 1., 13. und 23. eines jeden Kalendermonates die Zahlungen nach Absatz 5, nach den Aufteilungsschlüsseln des in Betracht kommenden Geschäftsjahres zu bevorschussen. Für diese Vorschußzahlungen hat der Hauptverband alle beim Ausgleichsfonds jeweils eingelangten Beträge heranzuziehen und an die im Absatz eins, genannten Träger der Pensionsversicherung zu überweisen.
  7. Absatz 7,Die Aufteilungsschlüssel gemäß Absatz 5, für ein Geschäftsjahr sind – getrennt für die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz – unter Zugrundelegung des Verhältnisses, in welchem der nicht gedeckte Aufwand des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres aller Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz bzw. der Pensionsversicherungsträger der Selbständigen auf die einzelnen Träger entfällt, festzusetzen. Die Aufteilungsschlüssel sind auf zwei Dezimalstellen zu runden. Die vorläufigen Aufteilungsschlüssel des Geschäftsjahres 2001 gelten für dieses Geschäftsjahr als endgültig.
  8. Absatz 8,Nicht gedeckter Aufwand gemäß Absatz 7, ist der Betrag, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 80, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die Ersätze für Ausgleichszulagen und die Überweisung gemäß Absatz 5, außer Betracht zu lassen. Der nicht gedeckte Aufwand eines Geschäftsjahres ist von jedem Pensionsversicherungsträger nach Absatz eins bis zum 30. April des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben.
  9. Absatz 9,Der Hauptverband hat aus den Mitteln des Ausgleichsfonds jährlich einen Betrag in der Höhe des Aufwandes für Arbeitslosengeld, einschließlich allfälliger Familienzuschläge sowie der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, für Bezieher von Arbeitslosengeld, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen (Paragraph 23, Absatz 3, AlVG) an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu überweisen.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich bis zum 31. Oktober, erstmals für das Kalenderjahr 1999 bis zum 31. Oktober 2000, der Bundesregierung einen Bericht über
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Ersatzzeiten zur Sichtbarmachung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung dieser Versicherungszeiten erwachsen, sowie
    2. Ziffer 2
      die sich im abgelaufenen Kalenderjahr für die Träger der Pensionsversicherung aus der Wanderversicherung gemäß den Paragraphen 251 a, dieses Bundesgesetzes, 129 GSVG und 120 BSVG ergebenden Änderungen der Leistungszuständigkeit
    vorzulegen.

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 5 854 S)

Schlagworte

Karenzgeld, Karenzurlaubsgeld, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40023766