Kurztitel

Militärstrafgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Artikel römisch zwölf
Übergangsbestimmung

Anmerkung, Zu den Paragraphen 2 und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,)

  1. Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, betrifft das Strafgesetzbuch)