Absatz eins,Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
- Ziffer einsdie Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem Ziel, daß unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des Paragraph 338, Absatz 2, erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein;
- Ziffer 2die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluß und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge);
- Ziffer 3die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung;
- Ziffer 4die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise;
- Ziffer 5die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind;
- Ziffer 6die Zusammenarbeit der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem beim Versicherungsträger eingerichteten chef- und kontrollärztlichen Dienst unter Zugrundelegung des Heilmittelverzeichnisses (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12,) und der Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10 und 13;
- Ziffer 7die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages;
- Ziffer 8die Verlautbarung des Gesamtvertrages und seiner Abänderungen;
- Ziffer 9Regelungen über die Sicherstellung eines behindertengerechten Zuganges zu Vertrags-Gruppenpraxen nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen“ sowie der ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen.