Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Text

Zugaben

Paragraph 9 a,

  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
    1. Ziffer eins
      in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt oder
    2. Ziffer 2
      Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt,
    kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe besteht
    1. Ziffer eins
      in handelsüblichem Zugehör zur Ware oder handelsüblichen Nebenleistungen,
    2. Ziffer 2
      in Warenproben,
    3. Ziffer 3
      in Reklamegegenständen, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind,
    4. Ziffer 4
      in geringwertigen Zuwendungen (Prämien) oder geringwertigen Kleinigkeiten, sofern letztere nicht für Zusammenstellungen bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der gewährten Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzen,
    5. Ziffer 5
      in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag, der der Ware nicht beigefügt ist,
    6. Ziffer 6
      in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware,
    7. Ziffer 7
      in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen oder
    8. Ziffer 8
      in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel), bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 0,36 € und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 21 600 € nicht überschreitet; dies kann nur mittels eigener Teilnahmekarten erfolgen.

Ziffer 8, gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken.