Absatz eins,Wer als Gewerbetreibender (Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1973) oder als dem Paragraph 3, GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen
- Ziffer einseine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 fällt;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 2, Absatz 2, Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;
- Ziffer 3einer auf Grund des Paragraph 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 € zu ahnden ist.