Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
- Ziffer einswer
- Litera aentgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder
- Litera bentgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder
- Litera centgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 g,) diesen beschäftigt,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 726 € bis 4 360 €, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 1 450 € bis 8 710 €, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigten beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 450 € bis 8 710 €, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 900 € bis 17 430 €; - Ziffer 2wer
- Litera aentgegen dem Paragraph 3, Absatz 4, einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen,
- Litera bentgegen dem Paragraph 18, Absatz 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,
- Litera cseinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt oder
- Litera dentgegen dem Paragraph 26, Absatz 2, den im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen, Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer, den vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräumen oder Unterkünften nicht gewährt,
- Litera eentgegen dem Paragraph 26, Absatz 3, die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder
- Litera fentgegen Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz als Arbeitgeber oder Auftraggeber seiner Verpflichtung, über die Identität von Personen Auskunft zu geben, nicht nachkommt,
mit Geldstrafe von 145 € bis 2 180 €, im Falle der Litera c bis f von 2 180 € bis 3 600 €; - Ziffer 3wer die im Paragraph 14 d, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen nicht erstattet mit Geldstrafe von 360 € bis 2 180 €;
- Ziffer 4wer
- Litera aentgegen dem Paragraph 3, Absatz 6, einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder die EU-Entsendebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
- Litera bentgegen dem Paragraph 14 f, Absatz 3, eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem Paragraph 16, Absatz 3, einen Befreiungsschein (Paragraph 15,) nicht zurückstellt, oder
- Litera cdie im Paragraph 26, Absatz 5, vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe bis zu 726 €; - Ziffer 5wer
- Litera aentgegen dem Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder
- Litera bentgegen dem Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne daß für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,
mit Geldstrafe bis zu 1 090 €.