Grubenwehrehrenzeichen
Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,
Paragraph 5
01.01.2002
Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 21 € bestraft.