Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Text

Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte

Paragraph 54 a,

  1. Absatz eins,Die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind zu entrichten
    1. Ziffer eins
      von einer Gebietskörperschaft oder
    2. Ziffer 2
      von einer beruflichen Interessenvertretung oder
    3. Ziffer 3
      von einem Verein, der im Wirkungsbereich einer Gebietskörperschaft oder einer beruflichen Interessenvertretung tätig ist,
    wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem den Beitrag einhebenden Versicherungsträger unter gleichzeitiger Verständigung des Dienstgebers getroffen wird. Ab dem Zeitpunkt dieser Verständigung hat der Dienstgeber lediglich den auf ihn selbst entfallenden Beitragsteil zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Gebietskörperschaft oder die berufliche Interessenvertretung oder der Verein, die (der) die Entrichtung der auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile nach Absatz eins, vereinbart hat, schuldet diese Beitragsteile selbst und hat sie auf eigene Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.