Absatz einsDie auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind zu entrichten
- Ziffer einsvon einer Gebietskörperschaft oder
- Ziffer 2von einer beruflichen Interessenvertretung oder
- Ziffer 3von einem Verein, der im Wirkungsbereich einer Gebietskörperschaft oder einer beruflichen Interessenvertretung tätig ist,
wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem den Beitrag einhebenden Versicherungsträger unter gleichzeitiger Verständigung des Dienstgebers getroffen wird. Ab dem Zeitpunkt dieser Verständigung hat der Dienstgeber lediglich den auf ihn selbst entfallenden Beitragsteil zu entrichten.