Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Gegenstand des Tarifs

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den Paragraphen 577, ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden, sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entlohnung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.