Absatz eins,Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
- Litera adas Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
- Litera bErträge;
- Litera cZahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
- Litera dErlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
- Litera eEntschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
- Litera fZahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
- Litera gEinkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.