Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

14.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

8. Abschnitt
Strafbestimmungen

Strafausmaß

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
  2. Absatz 2,Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
  3. Absatz 3,Eine Mindeststrafe von 5 000 S ist zu verhängen für das Lenken
    1. Ziffer eins
      eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß Paragraph 39, wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel vorläufig abgenommen wurde oder
    3. Ziffer 3
      eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3,, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt.
  4. Absatz 4,Eine Mindeststrafe von 10 000 S ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
    1. Ziffer eins
      die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
  5. Absatz 5,Bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3, nach Absatz 4,, sowie nach Paragraph 37 a, finden die Bestimmungen der Paragraph 50, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Bei Übertretung der in Paragraphen 14, Absatz eins, 3 und 4, 19 Absatz 5, zweiter Satz und 22 Absatz 2, enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann Paragraph 50, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
  7. Absatz 7,Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG ein Betrag bis 10 000 S festgesetzt werden.
  8. Absatz 8,Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.