Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
BG
Paragraph 15,
01.01.2002
21/01 Handelsrecht
Für eine Herabsetzung des Stammkapitals um einen Betrag von höchstens 700 Euro, die zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in vereinfachter Form vorgenommen werden kann, genügt abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, GmbHG die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht. Große Gesellschaften (Paragraph 221, HGB) haben die im Zuge dieser Herabsetzung des Stammkapitals frei werdenden Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen. Kleine und mittelgroße Gesellschaften können diese Beträge in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einstellen oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufnehmen. Paragraph 59, Absatz eins, GmbHG gilt mit der Einschränkung sinngemäß, dass die Paragraphen 183 und 185 bis 188 AktG mit Ausnahme von Paragraph 188, Absatz eins, keine Anwendung finden.
ÜR: Artikel 13, Ziffer 4 und 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
16.03.2023
10003642
NOR40023430