Kurztitel

Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Erhöhung des Stammkapitals

Paragraph 14,

  1. Absatz einsFür eine Kapitalerhöhung durch bar zu leistende Stammeinlagen um einen Betrag von höchstens 700 Euro, die der Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient, findet die Verpflichtung zur Leistung der Mindesteinzahlungen auf die neuen Stammeinlagen keine Anwendung. Werden jedoch Einzahlungen auf die neuen Stammeinlagen geleistet, so ist die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zum Nachweis der Einzahlungen (Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG) nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Für eine Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln zur Glättung der Stammeinlagen in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital und das Verhältnis der Stimmrechte beizubehalten, muss der dieser Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss abweichend von Paragraph 2, Absatz 4, Kapitalberichtigungsgesetz zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt.

Anmerkung

ÜR: Artikel 13, Ziffer 4 und 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10003642

Dokumentnummer

NOR40023429