Absatz einsFür eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro zu stellen, genügt abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Kapitalberichtigungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 149, Absatz eins, AktG die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Ist der der Beschlußfassung zugrunde liegende Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen, so können der Bericht des Vorstands und der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (Paragraph 2, Absatz 5, Kapitalberichtigungsgesetz) entfallen. Der dieser Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss muss abweichend von Paragraph 2, Absatz 4, Kapitalberichtigungsgesetz zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt.