Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche "Art". römisch sechs.

Text

Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in Paragraphen 16 und 17 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.
  2. Absatz 2,Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 363 360 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren - zusätzlich zu den Änderungen nach Absatz eins, - jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.