Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Text

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

römisch eins. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und

Reorganisationsverfahren

Paragraph 22, (1) In den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. Wenn jedoch die Aufhebung des Konkurses nicht von der vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist (Anmerkung 4 letzter Halbsatz zur Tarifpost 6), obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner. Im Fall des Zwangsausgleichs sind für die Entrichtung der Pauschalgebühr weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.

  1. Absatz 2,In den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer 2, ist der Gemeinschuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.
  2. Absatz 3,Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch der Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.
  3. Absatz 4,In den Fällen der Tarifpost 6 Litera b, ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet. Weiters sind auch die Personen zahlungspflichtig, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.
  4. Absatz 5,In den Fällen der Tarifpost 6 Litera c, ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (Paragraph eins, Absatz eins, URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.