Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Der Kammervorstand kann gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Meldungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5,, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zur Hälfte des Betrages der Gehaltskassenumlage verhängen, die für einen im Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959,, jeweils zu leisten ist.
  2. Absatz 2,Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates gegen Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu, wenn die Ermahnung und vorausgegangene Androhung der Ordnungsstrafe erfolglos bleibt.
  3. Absatz 3,Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen im Disziplinarverfahren entziehen.
  4. Absatz 4,Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, dem Betroffenen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
  5. Absatz 5,Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarberufungssenat zu. Sie ist bei der Stelle, die die Ordnungsstrafe verhängt hat, einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Gegen die Entscheidung des Disziplinarberufungssenates ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  7. Absatz 7,Die verhängten Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu. Sie können im Verwaltungswege eingebracht werden.