Absatz eins,Alle beim Disziplinarrat oder bei der Apothekerkammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.
Apothekerkammergesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
Paragraph 44
01.09.2001