Absatz eins,Disziplinarstrafen sind
- Ziffer einsder schriftliche Verweis,
- Ziffer 2Geldstrafen bis zur Höhe des 15fachen Betrages der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959,, jeweils zu leisten ist,
- Ziffer 3die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten,
- Ziffer 4die zeitliche oder dauernde Entziehung des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur Apothekerkammer,
- Ziffer 5die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes zur Leitung einer Apotheke,
- Ziffer 6das Verbot der Ausübung des Apothekerberufes bis zur Dauer von drei Jahren.