Absatz eins,Apotheker oder Aspiranten machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie
- Ziffer einsdurch ihr Verhalten der Allgemeinheit, den Kunden oder den Kollegen gegenüber die Ehre oder das Ansehen der Apothekerschaft beeinträchtigen oder
- Ziffer 2Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.