Absatz eins,Der Präsident wird gemäß Paragraph 34, von den Mitgliedern des Kammervorstandes, den Delegierten und den wahlberechtigten Ersatzdelegierten gewählt.
Apothekerkammergesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
Paragraph 15
01.09.2001