Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Rechtsstellung und Sitz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3,Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in der Aufschrift auf ihren Wirkungsbereich hinzuweisen.