Kurztitel

Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Übergangsbestimmungen.

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligt wird.
  2. Absatz 2Gebühren und Barauslagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften entrichtet wurden, sind in die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu berechnenden Gebühren und Barauslagen einzurechnen. Eine Rückerstattung allfälliger Mehrbeträge findet nicht statt.
  3. Absatz 3Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, geänderten Bestimmungen sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem 31. Dezember 2001 bewilligt wird. Absatz 2, gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR40023290