Absatz einsDie Verwahrungsgebühr beträgt für je ein Jahr:
- Litera abei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Verwahrnissen 1 v. T.,
- Litera bbei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Verwahrnissen und bei Barerlägen in in- und ausländischer Währung 2 v. T. vom Werte,
- Litera cbei Urkunden, die in Geld umsetzbar sind, jedoch nicht zu den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Urkunden gehören, 20 Cent.