Kurztitel

Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Höhe der Verwahrungsgebühr.

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Verwahrungsgebühr beträgt für je ein Jahr:
    1. Litera a
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Verwahrnissen 1 v. T.,
    2. Litera b
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Verwahrnissen und bei Barerlägen in in- und ausländischer Währung 2 v. T. vom Werte,
    3. Litera c
      bei Urkunden, die in Geld umsetzbar sind, jedoch nicht zu den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Urkunden gehören, 20 Cent.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins und 3 berechneten Gebühren sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 5 Cent abgerundet und Beträge über 5 Cent aufgerundet werden. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 10 Cent.
  3. Absatz 3Für die Berechnung der Gebühr sind die Werte aller unter einer Masse durch die gleiche Zeit verwahrten Gegenstände derselben Gebührenstufe zusammenzurechnen, doch sind mehreren Eigentümern gemeinsam gehörige Gegenstände so zu behandeln, als ob die Anteile gesondert verwahrt würden.

Anmerkung

ÜR: Artikel 13, Ziffer 4 und 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR40023284