Absatz einsAls Wert ist anzunehmen:
- Ziffer einsbei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, der Kurs- oder Marktwert des Tages der Ausfolgebewilligung, wenn aber dieser Wert nicht bekannt ist, der letzte bekannte Kurs- oder Marktwert, bei bereits verlosten Wertpapieren der Einlösungswert;
- Ziffer 2bei Wertpapieren, die keinen im Inland bekannten Börsen- oder Marktpreis haben, der Schätzwert, wenn aber ihr Wert nicht abgeschätzt werden kann, der Nennwert;
- Ziffer 3bei Lebensversicherungspolizzen der Rückkaufswert;
- Ziffer 4bei Pfandscheinen der aus dem Schein ersichtliche Schätzwert des verpfändeten Gegenstandes abzüglich der darauf lastenden Darlehenssumme;
- Ziffer 5bei Sparbüchern und sonstigen Einlagebüchern der aus dem Buch ersichtliche Stand am Tage der Ausfolgebewilligung; bei Abhebungen ist die Höhe des abgehobenen Betrages maßgebend;
- Ziffer 6bei Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen der beim Erlag erhobene Schätzwert.