Kurztitel

Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Bemessungsgrundlage.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAls Wert ist anzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, der Kurs- oder Marktwert des Tages der Ausfolgebewilligung, wenn aber dieser Wert nicht bekannt ist, der letzte bekannte Kurs- oder Marktwert, bei bereits verlosten Wertpapieren der Einlösungswert;
    2. Ziffer 2
      bei Wertpapieren, die keinen im Inland bekannten Börsen- oder Marktpreis haben, der Schätzwert, wenn aber ihr Wert nicht abgeschätzt werden kann, der Nennwert;
    3. Ziffer 3
      bei Lebensversicherungspolizzen der Rückkaufswert;
    4. Ziffer 4
      bei Pfandscheinen der aus dem Schein ersichtliche Schätzwert des verpfändeten Gegenstandes abzüglich der darauf lastenden Darlehenssumme;
    5. Ziffer 5
      bei Sparbüchern und sonstigen Einlagebüchern der aus dem Buch ersichtliche Stand am Tage der Ausfolgebewilligung; bei Abhebungen ist die Höhe des abgehobenen Betrages maßgebend;
    6. Ziffer 6
      bei Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen der beim Erlag erhobene Schätzwert.
  2. Absatz 2Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt Paragraph 6, Absatz 3, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, entsprechend.
  3. Absatz 3Ein nicht in vollen Euro bestehender Wertbetrag ist auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Anmerkung

ÜR: Artikel 13, Ziffer 4 und 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Schlagworte

Börsenpreis, Kurswert

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR40023283