Absatz einsFür die Verwahrung von Bargeld, Wertpapieren und sonstigen Wertgegenständen durch die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten ist eine Verwahrungsgebühr und für die von diesen Abteilungen vorgenommenen Umsatzgeschäfte (Paragraph 5, Absatz eins,) ist eine Gebühr für Umsatzgeschäfte zu entrichten; außerdem sind die Barauslagen zu ersetzen.