Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Nachträgliche Einbeziehung.

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.
  2. Absatz 2,Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
  3. Absatz 3,Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40023259