Wasserrechtsgesetz 1959
Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
BG
Paragraph 31 d
11.08.2001
WRG 1959
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Anlagen und Maßnahmen, für die mit Paragraph 31 c, eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
Emissionskontrolle, Bodenaushubdeponie, Reststoffdeponie
08.06.2021
10010290
NOR40023241