Absatz eins,Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:
- Ziffer einsLiegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) vor, so ist auszusprechen, daß die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlaß bildet.
- Ziffer 2Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen, daß von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen wird.
- Ziffer 3Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre; im übrigen ist auszusprechen, daß in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
- Ziffer 4Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen.