Absatz eins,Für amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.