Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Gebühren

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Für amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Bundesämter sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.

Anmerkung

Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, Artikel 5, Ziffer eins,, wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40023183