Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Zulassung

Paragraph 13, (1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:

  1. Ziffer eins
    technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;
  2. Ziffer 2
    Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Ziffer eins, oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;
  3. Ziffer 3
    Mischfuttermittel, die aus Futtermitteln mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen bestehen.
  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Absatz eins, gebunden ist.
  2. Absatz 3Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.
  3. Absatz 4Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des Paragraph 12, oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.