Absatz eins,Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:
- Ziffer einstechnisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;
- Ziffer 2Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Ziffer eins, oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;
- Ziffer 3Mischfuttermittel, die aus Futtermitteln mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen bestehen.