Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 149 h,

  1. Absatz eins,Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als diejenige, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so sind von diesem Teil der Aufnahme Bilder und schriftliche Aufzeichnungen gesondert herzustellen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz 2,, Paragraphen 151, Absatz 2, 152, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).
  2. Absatz 2,Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und von diesen hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach Paragraph 149 d, vorlagen,
    2. Ziffer 2
      wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (Paragraph 149 e,) und
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens,
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 149 d, Absatz 2, Ziffer 2, nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
  3. Absatz 3,In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.

Schlagworte

Beweisverwertungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40023166