Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Gegen Personen, die sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung bei einer Amtshandlung des Untersuchungsrichters ein ungebührliches oder beleidigendes Betragen zuschulden kommen lassen, kann der Untersuchungsrichter eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro verhängen. Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen.
  2. Absatz 2,Jede solche Verfügung ist in den Akten ersichtlich zu machen und der Ratskammer sogleich anzuzeigen; dieser kommt die Befugnis zu, die vom Untersuchungsrichter verhängten Strafen auch von Amts wegen aufzuheben oder zu mildern (Paragraph 113,).

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40023157