Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht

Paragraph 138, Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat

  1. Ziffer eins
    an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 2 000 Euro übersteigenden Wert,
  2. Ziffer 2
    in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,
  3. Ziffer 3
    in Begleitung eines Beteiligten (Paragraph 12,) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oder
  4. Ziffer 4
    gewerbsmäßig
begeht.