Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Gefährdung der körperlichen Sicherheit

Paragraph 89,

Wer in den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.